Ein Jahr ist eine lange Zeit! Wenn Sie den Geschäftsjahreswechsel durchführen möchten und sich nicht mehr ganz sicher sind wie oder vielleicht zum ersten Mal das Geschäftsjahr wechseln - keine Sorge! In unserer Online-Doku finden Sie eine Schritt-für-Schritt Anleitung und alle wichtigen Informationen zur Umsetzung.
Oder Sie schauen sich kurz unsere Video-Tutorials zu diesem Thema an:
> Den Videoblog zum Thema Geschäftsjahreswechsel finden Sie hier.
> Die Lösung für die Fehlermeldung "ungültige Periode" im Zuge des Geschäftsjahreswechsels hier.
> Den Videoblog zum Thema Inventur hier.
Betreiber von Registrierkassen haben bis 31. Dezember jeden Jahres die Pflicht einen Jahresbeleg zu erstellen, zu prüfen und danach aufzubewahren (§ 8 RKSV).
Der Jahresbeleg muss am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellt werden. In Ausnahmefällen kann er auch noch im Folgejahr vor dem ersten Barverkauf erstellt werden, jedoch empfehlen wir diese Vorgehensweise nicht! Grundsätzlich gilt: Der Monatsbeleg des Monats Dezember gilt als Jahresbeleg.
Über "Datenpflege > Registrierkassen (AT) > Monatsabschluss" wird der Jahresbeleg erstellt. Dieser muss für jede angemeldete Registrierkasse mit dem dafür zuständigen Kassenbenutzer erstellt werden (d. h. 3 Kassen bedeuten auch 3 Jahresbelege).
Dieser Jahresbeleg muss dann mittels BMF Belegcheck-App mit dem Smartphone geprüft werden. Diese Prüfung muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres erledigt werden. Für die Überprüfung ist es notwendig den Jahresbeleg mit der App einzuscannen, dann den vorhandenen Authentifizierungscode von FinanzOnline einzugeben und die Prüfung des Beleges zu starten.
Den Jahresbeleg müssen Sie in Ihren Finanzunterlagen für mindestens 7 Jahre archivieren.
Zu den bisher erledigten Punkten gehört auch der quartalsmäßige Export des Datenerfassungsprotokolls auf eine externe Sicherung. Diese Sicherung muss bei einer Überprüfung durch das Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.
WICHTIG! Bitte beachten Sie diese Frist! Falls Sie den Jahresbeleg nach dem 15. Februar des Folgejahres prüfen, oder die verpflichtende Aufbewahrung nicht durchführen, könnte dies als Finanzordnungswidrigkeit bestraft werden. Erfolgt der Geschäftsjahreswechsel im Laufe des nächsten Jahres, so müssen Sie trotzdem den Jahresbeleg für die Registrierkasse durchführen!
Hier geht's zur Online-Doku für nähere Infos zum Jahresabschluss.
Hier geht's zu fiskaltrust.
Hier geht's zum BMF für nähre Infos zur Belegcheck-App.